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Die Besteuerung der Limited in Deutschland

Die Besteuerung der Gesellschafter einer Limited in Deutschland

Die Besteuerung der Limited in Großbritannien

Die Besteuerung der Gesellschafter einer Limited in GB

Die Aufteilung des Besteuerungsrechtes im DBA BRD/GB

 

Die Besteuerung der Limited in Deutschland

Die Limited ist eine Körperschaft und unterliegt daher der Körperschaftsteuer. Die Besteuerung der Limited in Deutschland kennt 2 Fälle:

  • Die Limited ist unbeschränkt steuerpflichtig bzw.

  • beschränkt steuerpflichtig.

Juristische Person i. S. d. § 1 (1) Nr. 1 - 6 KStG sind gemäß § 1 (1) KStG unbeschränkt steuerpflichtig wenn sich ihr

  • statuarischer Sitz i. S. d. § 11 AO oder

  • der Ort ihrer Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO im Inland,

befindet.

Demgegenüber erfordert die Begründung der beschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG das nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG (Territorialprinzip).

Da sich der Sitz der Limited stets in Großbritannien befindet, kann darüber keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland begründet werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht der Limited kann nur aus dem Ort der Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO im Inland resultieren. Die Limited ist dann in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und muss somit ihr Welteinkommen i. S. d. § 1 (2) KStG versteuern. Wenn der Ort der Geschäftsleitung nicht in Deutschland liegt kommt nur eine beschränkte Steuerpflicht mit den inländischen Einkünften in Betracht.

Sofern die Limited weder unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch keine deutschen Einkünfte vorliegen, ist die Limited nicht in Deutschland steuerpflichtig.

Der steuerpflichtige Gewinn der Limited ist gemäß § 7 (1) und (2) KStG i. V. m. § 8 (1) KStG auf Grund der Gewinnermittlungsvorschriften §§ 4 - 7 EStG zu ermitteln. Dabei wird zwischen der Gewinnermittlung im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches i. S. d. § 4 (1) EStG und der Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) gemäß § 4 (3) EStG unterschieden.

Die Limited ist mit ihrer deutschen Zweigniederlassungen i. S. d. § 13 d HGB  Kaufmann i. S. d. § 1 ff. HGB ist und somit handelsrechtlich zur Buchführung gemäß § 238 ff. HGB verpflichtet. Aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht leitet sich gemäß § 140 AO die steuerrechtliche Buchführungspflicht (doppelte Buchführung)ab. Außerdem ist die Limited verpflichtet einen handelsrechtlichen Jahresabschluss und für das Steuerrecht eine Überleitungsrechnung gemäß § 60 (2) EStDV zu erstellen.

Beim Betriebsvermögensvergleiches ergibt sich der steuerliche Gewinn gemäß § 4 (1) EStG als Differenzbetrag der Betriebsvermögen (Eigenkapital) zweier aufeinander folgender Wirtschaftsjahre vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Das Eigenkapital wird durch eine Bilanz ermittelt.

Der körperschaftsteuerliche Gewinn der Limited ist gemäß § 7 (1) und (2) KStG, sowie § 8 (1) KStG i. V. § 10 d (2) EStG sowie unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 8 - 10 KStG zu ermitteln. Das steuerpflichtige Einkommen ist gemäß § 23 (1) KStG mit einem  proportionalen Körperschaftsteuertarif i. H. v. 15 Prozent zu versteuern.

Der Gewinn unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer beträgt abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz ca. 15%. Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.

Die ertragsteuerliche Gesamtbelastung beträgt somit ca. 30%.

Die Ausschüttung des (versteuerten) Gewinns (= Dividende) unterliegt auf der Ebene der Gesellschafter der Einkommensteuer.

Die Limited unterliegt mit ihren inländischen Umsätzen ebenfalls der Umsatzsteuer und muss grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.

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Die Besteuerung der Gesellschafter einer Limited in Deutschland

Sofern die Gesellschafter einer Limited unbeschränkt steuerpflichtig sind, werden sämtliche Einkünfte (§ 2 (1) EStG) in Deutschland besteuert, also auch die Dividenden der Limited. Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 (1) S. 1 EStG durch einen inländischen Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO oder durch den gewöhnlichen Aufenthalt i. S. d. § 9 AO. Da es sich bei den Anteilseignern der Gesellschaften zumeist um Steuerinländer handelt, ist das Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht auf Grund des Wohnsitzes anzunehmen.

Dividenden der Limited sind Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 2 (1) S. 1 Nr. 5 EStG i. V. m § 20 (1) Nr. 1 EStG. Diese sind unter Anwendung der Abgeltungssteuer im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu versteuern. Zu beachten ist, dass Werbungskosten in Zusammenhang mit den Dividenden steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Wird die die Beteiligung an der Limited im Betriebsvermögen gehalten, so handelt es sich bei den Einkünften um Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 (1) S. 1 Nr. 1 EStG.

Sofern der Anteilseigner der Limited wiederum eine juristische Person (z.B. Kapitalgesellschaft) mit Sitz i. S. d. § 11 AO oder Geschäftsleitung i. S. d. § 10 AO im Inland ist, ist diese Gesellschaft mit ihrem Welteinkommen gemäß § 1 (2) KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Dividenden sind jedoch gemäß § 8 b (1) S. 1 KStG körperschaftsteuerbefreit. Damit wird eine Doppelbesteuerung auf Ebene der Kapitalgesellschaften vermieden. 

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Die Besteuerung der Limited in Großbritannien

Die Limited unterliegt als englische Kapitalgesellschaft und damit als juristische Personin in Großbritannien der corporation tax. Die Limited ist unbeschränkt (körperschaft-) steuerpflichtig, wenn sie in Großbritannien ansässig (resident) ist. Ansässig sind Kapitalgesellschaften, die in Großbritannien gegründet wurden. Da sich der Sitz der Limited stets in Großbritannien befindet, ist sie in Großbritannien unbeschränkt steuerpflichtig. Sie unterliegt mit ihrem Welteinkommen der britischen Körperschaftsteuer.

Das Welteinkommen der Limited umfasst ausnahmslos alle Einkünfte (income profits) inklusive Veräußerungsgewinne (chargeable capital gains). Die Bestimmung und Ermittlung der Einkünfte orientiert sich an einem Schedulensystem. Die verschiedenen Schedulen und die von ihnen erfassten Cases unterliegen individuellen Gewinnermittlungsvorschriften. Unterschiede gibt es z.B. hinsichtlich der Verlustverrechnung und der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen. Wenn es sich bei der Limited um eine gewerbliche Unternehmung handelt, erzielt sie dementsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb (income from trade).

Die Ermittlung des gewerblichen Gewinns der Limited erfolgt - wie in Deutschland - anhand eines Betriebsvermögensvergleichs. Die Gewinnermittlung erfolgt durch den nach englischen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschluss.  Das Jahresergebnis muss dann für die Besteuerung noch anhand einer gesonderten steuerlichen Berechnung (tax computation) angepasst werden:

  1. Zunächst werden alle Einkünfte aus dem Gewinn heraus gerechnet, die einer anderen (spezielleren) Schedule bzw. Case (Einkunftsart) zugeordnet werden, wie bspw. Mieterträge.

  2.  Dann müssen noch die steuerlich zulässigen Betriebsausgaben (business expenses) ermittelt werden. Abzugsfähig sind nur die Aufwendungen, die ausschließlich durch die gewerblichen Einkünfte verursacht sind. Die im Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibungen sind auf Grund des Sondergesetzes über steuerliche Abschreibungen (Capital Allowances Act) zu korrigieren.

  3. Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist mit gewerblichen Verlusten vorangegangener Wirtschaftsjahre zu verrechnen.

  4. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind danach mit den Einkünften anderer Schedulen zusammen zu rechnen.

 

Das so ermittelte Einkommen der Limited ist dann der corporation tax zu unterwerfen. Der Körperschaftsteuertarif ist progressiv ausgestaltet:

  • Gewinn von 0 – 300.000 £ = 21% Steuersatz

  • Gewinn zwischen 300.000 £ und 1.500.000 £ = 21 - 28%

  • Gewinn ab 1.500.000 £ = 28% Steuersatz

Das Steuerjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.

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Die Besteuerung der Gesellschafter einer Limited in GB

Gewinnausschüttungen (Dividenden) einer Limited an Ihre Gesellschafter stellen Kapitalerträge dar. Diese unterliegen weder bei natürlichen noch juristischen Personen der Besteuerung durch den britischen Fiskus. Die Einkommensbesteuerung auf Ebene der Gesellschafter einer Limited erfolgt in Deutschland.

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Die Aufteilung des Besteuerungsrechtes im DBA BRD/GB

Sofern sich die Geschäftsleitung der Limited in Deutschland befindet, ist die Limited sowohl in Deutschland als auch in Großbritannien unbeschränkt (körperschaft-) steuerpflichtig ist. Die daraus resultierende juristische Doppelbesteuerung gilt es durch Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Großbritannien zu vermeiden. Gemäß § 2 AO gehen DBA als völkerrechtliche Verträge dem nationalen Steuerrecht vor.

Die Limited ist wegen der Geschäftsleitung sowohl in Deutschland als auch wegen ihres Sitzes in Großbritannien ansässig. Insofern ist zu entscheiden, in welchem Staat die Limited für die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Dies wurde in Art. 2 (1) (h) (iii) DBA BRD/GB durch die sogenannte tie-breaker-clause geregelt. Demgemäß ist die Limited in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. In der Regel wird die Limited daher im Sinne des DBA in Deutschland ansässig sein.

Welcher Staat das Einkommen der Limited versteuern darf, richtet sich nach dem Verteilungsartikel im DBA BRD/GB. Art. 3 DBA BRD/GB regelt das Besteuerungsrecht für gewerbliche Unternehmensgewinne. Demnach sind die gewerblichen Gewinne eines Unternehmens im Ansässigkeitsstaat zu besteuern. Da die Limited im Sinne des DBA in Deutschland ansässig ist, sind diese Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Eine Ausnahme besteht, wenn das Unternehmen die Einkünfte durch eine im anderen Staat belegene Betriebsstätte erzielt. In diesem Fall wird dann dem anderen Staat das Besteuerungsrecht zugewiesen.

Als besonders interessante Alternative zur UK Limited ist eine Hong Kong (HK) Limited. Informationen erhalten Sie hier: HK-Limited.

Hier finden Sie einen Steuerberater mit Interessenschwerpunkt Limited:

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