Limited und
Steuer
Die Besteuerung der Limited in
Deutschland
Die Besteuerung der Gesellschafter einer
Limited in Deutschland
Die Besteuerung der Limited in
Großbritannien
Die Besteuerung der Gesellschafter einer
Limited in GB
Die Aufteilung des Besteuerungsrechtes
im DBA BRD/GB
Die Limited ist eine Körperschaft und unterliegt
daher der Körperschaftsteuer. Die Besteuerung der
Limited in Deutschland kennt 2 Fälle:
Juristische Person i. S. d. §
1 (1) Nr. 1 - 6 KStG sind gemäß § 1 (1)
KStG unbeschränkt steuerpflichtig
wenn sich ihr
befindet.
Demgegenüber erfordert die
Begründung der beschränkten
Steuerpflicht i. S. d. § 2 Nr. 1 KStG das
nur inländische Einkünfte i. S. d. § 49
EStG (Territorialprinzip).
Da sich der Sitz der Limited stets
in Großbritannien befindet, kann darüber
keine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland
begründet werden. Die unbeschränkte
Steuerpflicht der Limited kann nur aus dem Ort
der Geschäftsleitung i. S. d. § 10
AO im Inland resultieren. Die Limited ist dann in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und muss
somit ihr Welteinkommen i. S. d. § 1 (2) KStG
versteuern. Wenn der Ort der Geschäftsleitung
nicht in Deutschland liegt kommt nur eine
beschränkte Steuerpflicht mit den
inländischen Einkünften in Betracht.
Sofern die Limited weder unbeschränkt
steuerpflichtig ist und auch keine deutschen
Einkünfte vorliegen, ist die Limited nicht
in Deutschland steuerpflichtig.
Der steuerpflichtige Gewinn der
Limited ist gemäß § 7 (1) und (2) KStG
i. V. m. § 8 (1) KStG auf Grund der
Gewinnermittlungsvorschriften §§ 4 - 7 EStG
zu ermitteln. Dabei wird zwischen der Gewinnermittlung
im Rahmen des
Betriebsvermögensvergleiches i.
S. d. § 4 (1) EStG und der Einnahme-Überschussrechnung
(EÜR) gemäß § 4 (3) EStG
unterschieden.
Die Limited ist mit ihrer deutschen
Zweigniederlassungen i. S. d. § 13 d HGB
Kaufmann i. S. d. § 1 ff. HGB ist und somit
handelsrechtlich zur Buchführung gemäß
§ 238 ff. HGB verpflichtet. Aus der
handelsrechtlichen Buchführungspflicht leitet sich
gemäß § 140 AO die
steuerrechtliche
Buchführungspflicht (doppelte
Buchführung)ab. Außerdem ist die Limited
verpflichtet einen handelsrechtlichen
Jahresabschluss und für das
Steuerrecht eine Überleitungsrechnung
gemäß § 60 (2) EStDV zu erstellen.
Beim Betriebsvermögensvergleiches
ergibt sich der steuerliche Gewinn gemäß
§ 4 (1) EStG als Differenzbetrag der
Betriebsvermögen (Eigenkapital) zweier aufeinander
folgender Wirtschaftsjahre vermehrt um die Entnahmen
und vermindert um die Einlagen. Das Eigenkapital wird
durch eine Bilanz ermittelt.
Der körperschaftsteuerliche
Gewinn der Limited ist gemäß § 7 (1)
und (2) KStG, sowie § 8 (1) KStG i. V. § 10 d
(2) EStG sowie unter Beachtung der Bestimmungen der
§§ 8 - 10 KStG zu ermitteln. Das
steuerpflichtige Einkommen ist gemäß §
23 (1) KStG mit einem proportionalen
Körperschaftsteuertarif i. H. v. 15
Prozent zu versteuern.
Der Gewinn unterliegt ebenfalls der
Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer
beträgt abhängig vom Gewerbesteuerhebesatz
ca. 15%. Die Gewerbesteuer ist nicht mehr als
Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig.
Die ertragsteuerliche Gesamtbelastung
beträgt somit ca. 30%.
Die Ausschüttung des (versteuerten) Gewinns (=
Dividende) unterliegt auf der Ebene der Gesellschafter der
Einkommensteuer.
Die Limited unterliegt mit ihren inländischen
Umsätzen ebenfalls der
Umsatzsteuer und muss
grundsätzlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben.
top Limited-Steuer
Sofern die Gesellschafter einer Limited
unbeschränkt steuerpflichtig
sind, werden sämtliche Einkünfte (§ 2
(1) EStG) in Deutschland besteuert, also auch die
Dividenden der Limited. Die unbeschränkte
Steuerpflicht ergibt sich aus § 1 (1) S. 1 EStG
durch einen inländischen Wohnsitzes i. S.
d. § 8 AO oder durch den gewöhnlichen
Aufenthalt i. S. d. § 9 AO. Da es sich bei
den Anteilseignern der Gesellschaften zumeist um
Steuerinländer handelt, ist das Bestehen einer
unbeschränkten Steuerpflicht auf Grund des
Wohnsitzes anzunehmen.
Dividenden der Limited sind
Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß § 2 (1) S. 1 Nr. 5 EStG i. V. m
§ 20 (1) Nr. 1 EStG. Diese sind unter Anwendung
der Abgeltungssteuer
im Zeitpunkt ihres Zuflusses zu versteuern. Zu beachten
ist, dass Werbungskosten in Zusammenhang mit
den Dividenden steuerlich nicht abzugsfähig
sind.
Wird die die Beteiligung an der Limited im
Betriebsvermögen gehalten, so handelt es
sich bei den Einkünften um Einkünfte
aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 (1) S. 1
Nr. 1 EStG.
Sofern der Anteilseigner der Limited wiederum eine
juristische Person (z.B. Kapitalgesellschaft) mit Sitz
i. S. d. § 11 AO oder Geschäftsleitung i. S.
d. § 10 AO im Inland ist, ist diese Gesellschaft
mit ihrem Welteinkommen gemäß § 1 (2)
KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Dividenden sind jedoch gemäß §
8 b (1) S. 1 KStG
körperschaftsteuerbefreit. Damit
wird eine Doppelbesteuerung auf Ebene der
Kapitalgesellschaften vermieden.
top Limited-Steuer
Die Limited
unterliegt als
englische Kapitalgesellschaft und damit als juristische
Personin in Großbritannien der
corporation tax. Die Limited ist
unbeschränkt (körperschaft-)
steuerpflichtig, wenn sie in Großbritannien
ansässig (resident) ist. Ansässig
sind Kapitalgesellschaften, die in Großbritannien
gegründet wurden. Da sich der Sitz der
Limited stets in Großbritannien befindet, ist sie
in Großbritannien unbeschränkt
steuerpflichtig. Sie unterliegt mit ihrem
Welteinkommen der britischen
Körperschaftsteuer.
Das Welteinkommen
der Limited umfasst ausnahmslos alle Einkünfte
(income profits) inklusive
Veräußerungsgewinne (chargeable capital
gains). Die Bestimmung und Ermittlung der
Einkünfte orientiert sich an einem
Schedulensystem. Die verschiedenen Schedulen
und die von ihnen erfassten Cases unterliegen
individuellen Gewinnermittlungsvorschriften.
Unterschiede gibt es z.B. hinsichtlich der
Verlustverrechnung und der Abzugsfähigkeit von
Aufwendungen. Wenn es sich bei der Limited um eine
gewerbliche Unternehmung handelt, erzielt sie
dementsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(income from trade).
Die Ermittlung des gewerblichen
Gewinns der Limited erfolgt - wie in Deutschland -
anhand eines
Betriebsvermögensvergleichs. Die
Gewinnermittlung erfolgt durch den nach englischen
Rechnungslegungsvorschriften erstellten
Jahresabschluss. Das Jahresergebnis
muss dann für die Besteuerung noch anhand einer
gesonderten steuerlichen Berechnung (tax computation)
angepasst werden:
-
Zunächst werden alle Einkünfte aus dem
Gewinn heraus gerechnet, die einer anderen
(spezielleren) Schedule bzw. Case
(Einkunftsart) zugeordnet werden, wie bspw.
Mieterträge.
-
Dann müssen noch die steuerlich zulässigen
Betriebsausgaben (business expenses)
ermittelt werden. Abzugsfähig sind nur die
Aufwendungen, die ausschließlich durch die
gewerblichen Einkünfte verursacht sind. Die
im Jahresabschluss vorgenommenen
Abschreibungen sind auf Grund des
Sondergesetzes über steuerliche Abschreibungen
(Capital Allowances Act) zu korrigieren.
-
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb ist mit gewerblichen
Verlusten vorangegangener
Wirtschaftsjahre zu verrechnen.
-
Die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb sind danach mit den Einkünften
anderer Schedulen zusammen zu
rechnen.
Das so ermittelte Einkommen der
Limited ist dann der
corporation tax zu
unterwerfen. Der
Körperschaftsteuertarif ist
progressiv ausgestaltet:
-
Gewinn von 0 – 300.000
£ = 21% Steuersatz
-
Gewinn zwischen 300.000
£ und 1.500.000
£ = 21 - 28%
-
Gewinn ab 1.500.000
£ = 28%
Steuersatz
Das Steuerjahr beginnt am 1. April und
endet am 31. März des darauf folgenden Jahres.
top Limited-Steuer
Gewinnausschüttungen (Dividenden)
einer Limited an Ihre Gesellschafter stellen
Kapitalerträge dar. Diese
unterliegen weder bei natürlichen noch
juristischen Personen der Besteuerung durch den
britischen Fiskus. Die Einkommensbesteuerung auf Ebene
der Gesellschafter einer Limited erfolgt in
Deutschland.
top Limited-Steuer
Sofern sich die Geschäftsleitung der Limited in
Deutschland befindet, ist die Limited sowohl in
Deutschland als auch in Großbritannien
unbeschränkt (körperschaft-) steuerpflichtig
ist. Die daraus resultierende juristische
Doppelbesteuerung gilt es durch
Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen
Deutschland und Großbritannien zu vermeiden.
Gemäß § 2 AO gehen
DBA als völkerrechtliche Verträge dem
nationalen Steuerrecht vor.
Die Limited ist wegen der
Geschäftsleitung sowohl in Deutschland als auch
wegen ihres Sitzes in Großbritannien
ansässig. Insofern ist
zu entscheiden, in welchem Staat die Limited für
die Anwendung des DBA als ansässig gilt. Dies
wurde in Art. 2 (1) (h) (iii) DBA BRD/GB durch die
sogenannte tie-breaker-clause
geregelt. Demgemäß ist
die Limited in dem Staat ansässig, in dem sich der
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
befindet. In der Regel wird die Limited daher im Sinne
des DBA in Deutschland ansässig sein.
Welcher Staat das Einkommen der Limited versteuern
darf, richtet sich nach dem Verteilungsartikel im DBA
BRD/GB. Art. 3 DBA BRD/GB regelt das
Besteuerungsrecht für gewerbliche
Unternehmensgewinne.
Demnach sind
die gewerblichen Gewinne eines Unternehmens im
Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Da die Limited im Sinne des DBA in Deutschland
ansässig ist, sind diese Einkünfte in
Deutschland zu versteuern. Eine Ausnahme
besteht, wenn das Unternehmen die Einkünfte durch
eine im anderen Staat belegene Betriebsstätte
erzielt. In diesem Fall wird dann dem anderen Staat das
Besteuerungsrecht zugewiesen.
Als besonders interessante Alternative zur UK Limited
ist eine Hong Kong (HK) Limited.
Informationen erhalten Sie hier: HK-Limited.
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