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Die Rechtsform der
Limited
Die Anerkennung der
Limited in Deutschland
Die Zweigniederlassung
der Limited in Deutschland
Die Limited ist - wie die GmbH - eine
juristische Person und entsteht mit
Übergabe der Gründungsurkunde
(cetrificate of incorporation) durch
den Registrator des
Companies House.
Als juristische Person wird die
Limited Träger von Rechten
und Pflichten. Sie unterliegt als Kapitalgesellschaft
(company) den Regelungen der
Companies Acts (CA).
Die Limited kann wie die GmbH durch
eine oder mehrere Personen
gegründet werden. Für die
Gründung der Limited sind aber
mindestens zwei Personen notwendig,
da eine Person als Sekretär
unterschreiben muss. Bei der
Gründung der Limited ist eine
Gesellschaftssatzung
einzureichen, die keiner notariellen
Beurkundung bedarf (Anders als bei
der GmbH. Bei der UG ist die Satzung
ebenfalls nicht durch einen Notar zu
beurkunden.). Die
Gesellschaftssatzung umfasst die
Gründungsurkunde
(memorandum of association) und den
Gesellschaftsvertrag
(articles of association).
Die Haftungsbeschränkung
der Gesellschafter einer Limited auf
ihre Einlage ergibt sich - im
Gegensatz zur GmbH - nicht aus dem
Gesetz. Sie muss daher
ausdrücklich vereinbart werden.
Wichtig ist es daher, eine
Haftungsklausel (liability clause)
auf das gezeichnete Kapital der
Limited in die Gründungsurkunde
aufzunehmen.
In der Gründungsurkunde ist der Sitz (registered
office) der Limited, welcher entweder
in England, Schottland oder Wales
liegen muss, anzugeben. Der Sitz der
Limited kann nicht mehr verlegt
werden. Der
registrierte Firmensitz dient
dazu, offizielle Dokumente zu
empfangen. Eine Postfachadresse ist -
wie in Deutschland - nicht
zulässig. Der Unternehmenssitz
muss - wie in Deutschland - auf allen
Rechnungen
und Geschäftspapieren
stehen sowie die der deutschen
Niederlassung.
Ferner ist die Höhe des
Nennkapitals sowie
dessen Stückelung anzugeben:
Nennkapital/ Stückelung = Anzahl
der Anteile
(Bsp. 1.000 £ / 10 £ =
100 Anteile a 10 £).
Wie bei der UG ist kein
Mindestkapital erforderlich. Es ist
auch nicht gefordert, dass alle
Anteile des Nennkapitals gezeichnet
werden. Das Nennkapital, welches von
den Gesellschaftern gezeichnet wurde,
ist das sogenannte gezeichnete
Kapital der Limited. Das gezeichnete Kapital
(issued capital) bildet die
Haftungssubstanz der Limited. Das
gezeichnete Kapital muss nicht
vollständig eingezahlt werden.
Vielmehr kann es schrittweise in Form
von Bareinlagen und Sacheinlagen
erbracht werden. Als Sacheinlage sind
auch Dienstleistungen möglich,
welche als Sacheinlagen gewertet
werden. Die Werthaltigkeit der
Sacheinlagen muss im Gegensatz zum
deutschen Recht nicht geprüft
werden. Hinzuweisen ist auf das Risiko einer
Insolvenz bei
zu geringem Eigenkapital und auf eine
evtl. Haftung des
Geschäftsführers.
Die Limited wird
durch den
Geschäftsführer
(Director) und den Sekretär
(Company
Secretary) vertreten. Für die
Gründung und das Führen
werden also - anders als in
Deutschland - 2 Personen
benötigt. Der
Geschäftsführer oder auch
mehrere Geschäftsführer,
führen die Geschäfte der
Limited. Diese haben umfangreiche
Sorgfaltspflichten gegenüber der
Limited und können (wie in
Deutschland) bei Verstößen
persönlich in Haftung genommen
werden, so z.B. bei
Insolvenzverschleppung. Zu den
Aufgaben und Pflichten des
Geschäftsführers
gehören u.a.:
Der
Sekretär hat
keine Rechte, sofern diese nicht
extra festlegt werden, d.h. er
hat kraft Gesetz keine Vollmacht auf
Geschäftskonten oder sonstige
Befugnisse, Änderungen von
Satzungen vorzunehmen etc. Die
Aufgaben und Pflichten des
Sekretärs sind:
top Recht der
Limited
Die Limited in Deutschland ist durch
Urteil des Europäische Gerichtshof (EUGH) und
Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) anerkannt
(Gründungstheorie).
Die sogenannte Sitztheorie findet keine
Anwendung mehr. Neben der Anerkennung
der Rechtspersönlichkeit der
Limited werden auch alle
gesellschaftsrechtlichen
Rechtsverhältnisse der Limited
nach ihrem Gründungsstatut
beurteilt. Das englische Gesellschaftrecht bestimmt über
das Entstehen, Leben und Vergehen der
Limited. Ein Durchbrechen des
Gründungsstatuts ist daher nur
aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresse oder in
Missbrauchsfällen möglich (vgl.
EUGH-Urteil).
top Recht der
Limited
Zweigniederlassungen der Limited sind
rechtlich nicht eigenständig,
somit gilt für das
Gesellschaftsrecht weiterhin
englisches Recht. Auf die
inländische
Zweigniederlassung
einer Limited kommen die nationalen
Bestimmungen nur zur Anwendung, wenn
sie die Vorgaben der
Zweigniederlassungsrichtlinie
umsetzen oder wenn sie das
Öffentliche Recht (z.B. Steuern)
betreffen.
In Deutschland müssen
Zweigniederlassungen in das
Handelsregister
eingetragen werden, um sie bekannt zu
machen. Mit der
Eintragungsverpflichtung werden
primär
Gläubigerschutzinteressen
verfolgt. Da diese Regeln dem
Öffentlichen Recht zuzuordnen
sind, gilt auch für die Limited
mit Verwaltungssitz in Deutschland
Registerzwang (§§ 13 d ff.
HGB).
top Limited-Recht
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