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Das Rechnungswesen der Limited

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Das englische Rechnungswesen

Das deutsche Rechnungswesen der Limited

 

Das englische Rechnungswesen

Die Limited unterliegt als englische Kapitalgesellschaft mit ihrem Rechnungswesen dem englischen Recht:

 

Buchführung

Die englische Buchführungspflicht betrifft alle Geschäftsvorfälle weltweit. Also müssen auch die Geschäftsvorfälle der Limited in Deutschland erfasst werden. Ein Geschäftsvorfall ist jede Veränderung des Vermögens bzw. der Schulden. Ziel der Buchführung ist es (wie in Deutschland), den Überblick über Vermögen und Schulden und damit insbesondere den Gläubigerschutz sicher zu stellen.

Die Buchhaltung der Limited sind für 3 Jahre beim am Sitz der Limited aufzubewahren. Dabei besteht die Möglichkeit, die Bücher auch im Ausland zu führen. Es besteht jedoch die Pflicht, die in Deutschland erstellte Buchhaltung halbjährlich am Firmensitz zu hinterlegen

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Jahresabschluss

Für den gesetzlichen Vertreter einer Limited besteht -  wie bei der GmbH - die Verpflichtung, für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss und ggf. einen  Lagebericht zu erstellen. Bei der Limited ist zusätzlich eine Kapitalflussrechnung zu erstellen.  

Der Jahresabschluss der Limited besteht (wie in Deutschland) aus einer Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und einem Anhang. Das zugrunde liegende Geschäftsjahr umfasst (wie in Detuschland) einen Zeitraum von grundsätzlich 12 Monaten. Das Geschäftsjahr der Limited bestimmt sich (im Gegensatz zur GmbH) nicht aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern beginnt mit der Gründung. Der Jahresabschluss der Limited muss, wenn er nicht in englischer Sprache aufgestellt wurde, beim Companies House in beglaubigte Übersetzung eingereicht werden.

Bei der Jahresabschlusserstellung existieren für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften (wie in Deutschland) Erleichterungen. Die Jahresabschlüsse dürfen in vereinfachter und verkürzter Form erstellt werden. Allerdings muss die Limited auch als kleine Kapitalgesellschaft (anders als in Deutschland) immer einen Lagebericht erstellen.

Zielsetzung des Jahresabschlusses im englischen Recht ist die Wiedergabe eines wahren und angemessenen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (true and fair view). Dieser Leitsatz gilt allumfassend und übergreifend (overriding principle). Die Einhaltung des true and fair view wird durch sogenannte Rechnungslegungsstandards mit den wichtigsten Ansatz- und Bewertungsgrundsätze gewährleistet. Führen die Rechnungslegungsvorschriften nicht zur Vermittlung eines wahren angemessenen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, so ist unter Erläuterung im Anhang davon abzuweichen.

Obwohl im englischen Abschluss auch das Vorsichtsprinzip gilt, dürfen Gewinne früher als in Deutschland ausgewiesen werden, wie z.B. der Ausweis nicht realisierter und hinreichend sicherer Gewinne aus langfristigen Fertigung (percentage of completion method). Die Rechnungslegungsstandards führen außerdem auch zu einer zeit- und marktnahen Bewertung, wie z.B. die Neubewertung abschreibungsfähiger Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens zu Wiederbeschaffungskosten (current costs). Die daraus resultierenden Buchgewinne sind jedoch in eine Neubewertungsrücklage einzustellen und dürfen nicht an die Gesellschafter ausgekehrt werden. Der Vermögensausweis in der Bilanz der Limited ist daher grundsätzlich höher, da keine stillen Reserven gebildet werden. Außerdem fehlt es im englischen Steuerrecht am Maßgeblichkeitsprinzip, d.h. die handelsrechtlichen Wertansätze beeinflussen nicht das steuerliche Ergebnis. Auch deswegen wird das Jahresergebnis nicht aus steuerlichen Überlegungen durch die Bildung von stillen Reserven beeinflusst.

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Prüfung

Die Limited ist generell prüfungspflichtig. Die Gesellschafter müssen in der Gesellschafterversammlung den Abschlussprüfer bestellen. Als Abschlussprüfer kommen sowohl natürliche Personen als auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Bettracht, die Mitglied in einem durch die britische Staatsaufsicht anerkannten Wirtschaftsprüferverbandes sowie der Besitz einer Prüfungslizenz sind.

Bei der Limited sind (wie in Deutschland) der Jahresabschluss, Lagebericht als auch die Buchführung zu prüfen. Basierend auf den Prüfungshandlungen und deren Ergebnissen hat der Prüfer in seinem Prüfungsbericht zu bestätigen, ob die Erstellung des Abschlusses gesetzes- und satzungskonform erfolgt ist oder die Bestätigung entsprechend einzuschränken oder sogar zu versagen. Insbesondere muss der Prüfer bestätigen, dass der Abschluss dem true and fair view entspricht.

Eine Ausnahme von der Prüfungspflicht existiert (wie in Deutschland) für kleine Kapitalgesellschaften. Hierfür müssen die Geschäftsführer der Limited (anders als in Deutschland) in einem Vermerk zur Bilanz das Vorliegen der Prüfungsbefreiung für das betreffende Geschäftsjahr bestätigen. Weiterhin ist zu vermerken, dass nicht eine (freiwillige) Prüfung von den Gesellschaftern gefordert wurde und die Geschäftsführung eine ordnungsgemäße Buchführung und Jahresabschluss erstellt hat.

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Offenlegung

Da es in Großbritannien für die Limited kein Mindestkapital gibt, wird das durch umfangreiche Publizitätspflichten ersetzt. So sind die gesetzlichen Vertreter der Limited verpflichtet, den Anteilseignern den Jahresabschluss mit Lagebericht sowie Prüfungsbericht 3 Wochen vor der Gesellschafterversammlung zu übersenden. Daneben besteht die Möglichkeit, die Jahresabschlüsse ins Internet einzustellen und somit den Anteilseigner zugänglich zu machen. Nach Vorlage und Feststellung der Abschlüsse durch die Gesellschafterversammlung muss der Jahresabschluss beim Handelsregister eingereicht und veröffentlicht werden. Die Frist für die Veröffentlichung des Jahresabschlusses beträgt 10 Monate und verlängert sich bei einer Limited, die hauptsächlich im Ausland tätig ist, auf 13 Monate (In Deutschland muss der Jahresabschluss spätestens innerhalb von 12 Monaten veröffentlicht werden.).

Zusätzlich muss ein jährlicher Bericht (annual return) beim englischen Handelsregister über wichtige Unternehmensdaten eingereicht werden, wie z.B. die Adresse der Limited, der Name, Adresse und Geburtstag der Geschäftsführer und ob es Änderungen bei den Anteilseignern gibt.

Die zu veröffentlichenden Unterlagen der Limited werden beim Companies House auf Vollständigkeit und fristgemäße Abgabe durch den Registrator von Amts wegen geprüft und anschließend auf der Homepage des Companies House veröffentlicht. Bei Verstößen gegen die Offenlegungspflichten des Jahresabschlusses der Limited, kann es drastische Strafen geben, wie z.B. Geldstrafen, die Disqualifizierung der Geschäftsführer oder auch die Löschung der Limited.

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Das deutsche Rechnungswesen der Limited

Die handelsrechtliche Rechnungslegungspflicht ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch (HGB). Hier sind auch die Rechnungslegungsvorschriften festgelegt. Da die Rechnungslegungsvorschriften als Öffentliches Recht zu qualifizieren sind, gelten sie auch für die Zweigniederlassung einer Limited.

Zur Buchführung nach Handelsrecht ist der Kaufmann gemäß §§ 1 ff. HGB verpflichtet. Die Limited ist, sofern sie ein Handelsgewerbe i. S. d. § 1 (2) HGB betreibt, Kaufmann gemäß § 1 (1) HGB und damit buchführungspflichtig. Darüber hinaus ist die Eigenschaft als Kaufmann bereits mit Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung i. S. d. § 5 HGB erfüllt, denn nur Kaufleute bzw. deren Zweigniederlassungen stehen im Handelsregister. Die Limited ist außerdem eine Handelsgesellschaft (vergleichbar mit einer GmbH) und erfüllt somit gemäß § 6 (1) HGB die Kaufmannseigenschaft. Folglich ist die Zweigniederlassung der Limited immer als Kaufmann nach deutschem Recht buchführungs- und bilanzierungspflichtig und unterliegt somit auch der deutschen Prüfungspflicht gemäß §§ 316 ff. HGB. Die Zweigniederlassungen der Limited ist außerdem gemäß § 325 a HGB offenlegungspflichtig.

Hinweis: Aus der handelsrechtlichen Buchführungspflicht leitet sich auch die Buchführungspflicht für das Steuerrecht ab. Steuerberatung für Ihre Limited: Steuerberater Michael Schröder

 

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