Limited - GmbH
Recht Vergleich Limited - (Mini-) GmbH
(UG)
Rechnungswesen Vergleich Limited -
(Mini-) GmbH (UG)
Steuer Vergleich Limited - (Mini-) GmbH
(UG)
Vergleich zwischen der englischen Limited und
(Mini-) GmbH bzw. UG
Die Limited ist in Deutschland rechtlich
anerkannt. Allerdings ist die
Akzeptanz im Wirtschaftsverkehr nicht so gut
wie bei der GmbH. Ebenfalls nicht ganz unproblematisch
dürfte sein, dass sich sich alle
gesellschaftsrechtlichen Rechtsverhältnisse der
Limited nach dem englischen Recht bestimmen.
Die Gründung einer Limited
kostet ca. 100 Euro. Allerdings ist
die Kommunikation mit den Behörden unter
Umständen schwierig, so dass eine
Gründungsagentur beauftragt werden muss, was
ebenfalls Kosten in Höhe von ca. 200 bis 750 Euro verursacht. Außerdem
benötigen Sie für die Gründung einen
Sekretär. Die Gründungskosten für eine
GmbH betragen ca. 700 Euro und für eine
Mini-GmbH (UG) ca. 400 Euro. Zur Gründung
der GmbH brauchen Sie einen Notar und für die
Mini-GmbH nicht. Eine Einmann-Gründung ist
möglich.
Die Gesellschafter können bei beiden Rechtsformen
(Gesellschafter-)
Geschäftsführer sein. Die
Geschäftsführer haften sowohl bei der Limited
als auch bei der (Mini-) für eine sorgfältige
Geschäftsführung, insbesondere bei
Insolvenzverschleppung.
Die Haftung ist sowohl bei der Limited
als auch bei der (Mini-) GmbH (UG) auf das
Gesellschaftsvermögen begrenzt bzw. die bei den
Gesellschaftern auf ihre Einlagen.
Die Limited hat kein
Mindestkapital. Sacheinlagen sind
möglich. Die GmbH hat ein Mindestkapital
von 25.000 Euro und die Mini-GmbH (UG) von 1
Euro. Sacheinlagen sind grundsätzlich
möglich, erfordern aber einen
Sachgründungsbericht und i. d. R. zusätzlich
ein Wertgutachten. Vorsicht Haftungsfalle: Wenn die
Gesellschafter der GmbH kurz nach der Gründung
Sachen verkaufen, spricht man von einer verschleierten
Sacheinlage. Das ist eine Umgehung der
Sachgründung und führt dazu, dass Sie die
Stammeinlage erneut erbringen müssen.
Die zusätzliche Aufnahme von
Gesellschaftern ist bei der Limited einfacher
und kostengünstiger als bei der GmbH. Die Veränderungen bei den
Anteilseignern müssen Sie nicht notariell
beurkunden, sondern nur einmal jährlich beim
englischen Handelsregister einreichen. Dieser Vorteil
dürfte in den meisten Fällen unbedeutend
sein.
top Vergleich Limited GmbH
Die handelsrechtliche
Rechnungslegung der Limited muss
sowohl englischer als auch nach deutschen
Rechnungslegungsvorschriften erfolgen. Somit ist
die Limited zur doppelten Rechnungslegung verpflichtet,
was einen deutlich höheren Aufwand verursacht und
damit ein klarer Nachteil der Limited gegenüber
der GmbH ist.
Die (Mini) GmbH (UG)
unterliegt nur den Rechnungslegungsvorschriften nach
deutschem Handelsrecht, wodurch die Buchführung im
Unternehmen leichter selbst erledigt werden kann (vgl.
MS-Buchhalter).
Die Prüfungspflichten sind in
Großbritannien und Deutschland als gleichwertig
zu Die Limited ist jedoch sowohl nach englischem als
auch nach deutschen Recht prüfungspflichtig, was
wiederum ein Nachteil ist. Allerdings entfällt
für kleine Kapitalgesellschaften in beiden
Ländern die Prüfungspflicht.
Im Vergleich zu Deutschland sind die Anforderungen an
die Publizität in
Großbritannien höher. Außerdem muss
die Limited sowohl in Großbritannien als auch in
Deutschland ihren Jahresabschluss veröffentlichen.
Die Strafen für Verstöße gegen die
Publizitätspflichten sind in Großbritannien
wesentlich härter als in Deutschland. Das ist ein
deutlicher Nachteil für die Limited.
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Die Limited ist mit ihrem gesamten Einkommen in
Deutschland steuerpflichtig. Nach englischem
Steuerrecht ist die Limited - soweit vorhanden - nur
mit ihren Einkünften aus einer in
Großbritannien gelegenen Betriebsstätte
steuerpflichtig. In Deutschland unterliegt die Limited
in gleichem Umfang der Besteuerung wie die GmbH. Die
Gewinnausschüttungen (Dividenden) der Limited
unterliegen bei ihren deutschen Anteilseignern
ebenfalls wie bei einer GmbH der Abgeltungssteuer. Es
gibt also keinen Unterschied bei der
Besteuerung zwischen der Limited und (Mini) GmbH
(UG).
Steuerberatung bzw. einen Steuerberater für Ihre
Limited finden Sie bei Steuerberater und
Dipl.-Kfm. Michael Schröder,
(www.SteuerSchroeder.de).
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Zusammenfassung Vergleich Limited - (Mini-) GmbH (UG)
Zusammenfassend stellen sich die scheinbaren Vorteile
der Limited, bestehend aus den niedrigeren
Gründungskosten und der unbürokratischeren
Aufnahme von weiteren Gesellschaftern, als unwesentlich
heraus. Denn die Ersparnis bei den Gründungskosten
wird durch die höheren laufenden Kosten für
die doppelte Rechnungslegung bereits im 1. Jahr
aufgezehrt. Der Vorteil durch die einfachere Aufnahme
weiterer Gesellschafter dürfte - wenn
überhaupt - nur selten zum Tragen kommen. Die
aufgeführten Nachteile der Limited gegenüber.
der Gründung einer (Mini-) GmbH (UG)
überwiegen, so dass von der Gründung einer
Limited grundsätzlich abgeraten wird. Die
bessere Alternative zur Limited ist die (Mini-) GmbH
(UG).
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